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Gentechniker und Biopiraten

Wie Geschäftsinteressen die biologische Vielfalt gefährden und diese zu einer umkämpften Ware machen

Gentechniker und Biopiraten
Wie Geschäftsinteressen die biologische Vielfalt gefährden und diese zu einer umkämpften Ware machen enorme Gewinne verspricht die Agrogentechnik in der Zukunft, lukrative Geschäfte ermöglicht die Nutzung der biologischen Vielfalt schon heute. Kein Wunder, dass beide Themen stark umstritten sind und heiß diskutiert werden. Dies wird auch bei zwei UN-Konferenzen im Mai nächsten Jahres in Bonn nicht anders sein. Auf der Basis der Biodiversitätskonvention muss es vor allem darum gehen, ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen auf den Weg zu bringen, dass es den Opfern von Biopiraterie ermöglicht, ihre Rechte einzuklagen. Dazu wird auch eine Änderung des Patentrechts nötig sein.

Es geht nicht nur um Naturschutz, es geht auch um Gerechtigkeit, um einen Interessenausgleich zwischen Nord und Süd. Das eine wird ohne das andere nicht zu haben sein, wenn sich vom 19. bis 30. Mai 2008 über 5.000 Delegierte aus den 189 Vertragsstaaten der Konvention über die biologische Vielfalt (auch: Biodiversitätskonvention, CBD) und der Europäischen Union in Bonn treffen. Eine Woche vor dieser 9. Vertragsstaatenkonferenz (COP9) ist die ehemalige Bundeshauptstadt vom 12.-17. Mai bereits Schauplatz des vierten Treffens der 143 Mitglieder des Protokolls über biologische Sicherheit (MOP4).

Die Biodiversitätskonvention geht auf den UN-Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro zurück und regelt die Erhaltung, die nachhaltige Nutzung und den gerechten Ausgleich der Vorteile, die aus ihrer Nutzung entstehen. Wichtiges Element der Konvention ist das seit 2003 völkerrechtlich verbindliche Protokoll über biologische Sicherheit, das auch unter den Bezeichnungen Biosafety-Protokoll und Cartagena-Protokoll bekannt ist. In der kolumbianischen Stadt Cartagena wurde 1999 die Endfassung des Protokolls erarbeitet. Es soll die Biodiversität vor möglichen Gefährdungen durch „lebende veränderte Organismen“ durch „grenzüberschreitende Verbringung“ schützen. Dieses Wortungetüm umfasst neben dem kommerziellen Handel mit gentechnisch verändertem Saatgut und Nahrungsmitteln auch andere Formen des unerlaubten Grenzübertritts gentechnisch veränderter Organismen (GVO). Es geht um alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Transfers von Pflanzen, Gütern und Pollen, sei es durch Nahrungsmittelhilfe, Forschungsaustausch, Feldversuche oder natürliche Verwehungen.

Die Interessen der Gentechnikindustrie
Was sich sehr technisch anhören mag, hat einen ernsten Hintergrund. Das Cartagena-Protokoll erlaubt Staaten selbstständig darüber zu entscheiden, ob und welche Gentechnik sie wollen. Das kann für die Gentechnikindustrie und den internationalen Agrarhandel ein großes Hindernis sein, um ihre Produkte global zu vermarkten. Allein der Branchenführer Monsanto beschäftigt mit einem Umsatz von 6,3 Milliarden US-Dollar (2005) weltweit 17.000 Mitarbeiter in über 100 Ländern. Gentechnisch verändert und patentiert wird alles, was auf den Tisch kommt: Reis, Kartoffeln, Weizen, Salat, Brokkoli, Baumwolle, Raps, Soja, Mais und neuerdings in den USA auch Papaya werden kommerziell angebaut.

Viele Bauern führen einen harten Kampf gegen Monsanto und die Art, wie der Konzern aus dem US-Bundesstaat Missouri seine Interessen durchsetzt. Am bekanntesten sind sicherlich Percy und Louise Schmeisser, diesjährige Träger des Alternativen Nobelpreises, die sich gegen die Verunreinigung ihrer Felder durch Monsanto-Saatgut, für die sie auch noch Lizenzgebühren entrichten sollten, zur Wehr gesetzt haben.

Bauern wie die Schmeissers und internationale Verträge, die ihre globale Vermarktungsstrategie behindern, sind Konzernen wie Monsanto, Syngenta oder Bayer ein Dorn im Auge. Das Cartagena-Protokoll soll vor allem die Entwicklungsländer davor schützen, von ihnen als Experimentierfeld für risikoreiche Anbauversuche und Müllkippe für genetisch verschmutzte Ware missbraucht zu werden. Aber nicht nur Missbrauch, auch die schleichende weltweite Kontaminierung ist ein Problem. Da sich alle „Zentren der genetischen Vielfalt“ für Kulturpflanzen in Entwicklungsländern befinden, ist deren Schutzinteresse auch teilweise deckungsgleich mit dem globalen Anliegen, die pflanzengenetischen Ressourcen dieser Welt, die einmal für die Züchtung moderner Pflanzen wichtig sein könnten, für die Menschheit zu erhalten.

Die Instrumente des Cartagena-Protokolls dienen besonders den Entwicklungsländern, die über keine eigenständigen wissenschaftlichen Kapazitäten im Bereich der Mikrobiologie verfügen. Sie beinhalten vor allem Verpflichtungen für GVO-exportierende Länder. So muss vor dem Export von GVO-Saatgut das Importland von dieser Absicht informiert werden, einschließlich präziser Informationen über die Eigenschaften der gentechnisch veränderten Pflanze. Das Importland muss seine Zustimmung für den Import geben.

Das Protokoll ist dem Vorsorgeprinzip verpflichtet und etabliert einen Mechanismus für die Risikobewertung und -bewältigung. Eine zentrale Datenbank speichert alle Daten über international transferierte GVO und ihre Eigenschaften, auf die Regierungen bei Gefahr im Verzug jederzeit zurückgreifen können. Ein umfangreiches Programm zum Kapazitätsausbau stellt Entwicklungsländern Beratung und Finanzmittel für eigene Gentechnikgesetzgebung und Regulierung zur Verfügung.

Der Streit um Haftung und Wiedergutmachung
In Bonn wird das stark umstrittene Thema „Haftung und Wiedergutmachung“ im Schadensfall im Mittelpunkt stehen. Je höher die Auflagen für Haftung und Wiedergutmachung für die Anwender und Exporteure ausfallen, desto geringer wird der internationale Handel mit GVO ausfallen und umso weniger Regulierungsaufwand werden die Entwicklungsländer auf nationaler Ebene haben.

Nichtregierungsorganisationen (NRO) fordern, dass für jede internationale Transaktion mit GVO eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Solange Privatversicherungen sich aber weigern, Gentechnik zu versichern, seien GVO international nicht verkehrsfähig.

Dagegen warnen Befürworter der grünen Gentechnik unermüdlich vor zu hohen gesetzlichen und administrativen Hürden für diese „Zukunftstechnologie“. Sie beschwören ihre vorgeblich geringen Risiken und preisen ihre hohen Chancen. Skeptiker der Gentechnik streichen hingegen heraus, dass gerade für die Entwicklungsländer die Risiken besonders hoch sind, denn die Umwelt- und die Gesundheitsfolgen können dort viel gravierender sein: Da die natürlichen Pflanzen mit den genetisch modifizierten Kulturpflanzen artverwandt sind, ist die Gefahr der Kontamination erheblich und damit die Gefahr für die biologische Vielfalt enorm. Zudem ist die sozio-ökonomische Verwundbarkeit der Bauern ungleich höher als in Industriestaaten.

Einen besonderen Streit werden die entwicklungspolitischen NRO in Bonn mit der Bundesregierung und der Kommission der EU zu führen haben. Dort glaubt man, auf eine internationale Haftungsregelung zu Gentechnik verzichten zu können, weil Europa bereits starke Gesetze habe. Die EU könnte versucht sein, die Verhandlungen durch fadenscheinige Vorschläge und Verschleppungstaktik einfach ins Leere laufen zu lassen. Dass die kleineren und ärmeren Entwicklungsländer das Haftungsregelwerk dringend benötigen, kratzt sie herzlich wenig.

Gewinne aus den genetischen Ressourcen
Eine Woche nach den Verhandlungen zur biologischen Sicherheit beginnt die Vertragsstaatenkonferenz der Konvention über die biologische Vielfalt. Deren Hauptthemen werden neben Finanzierungsfragen vermutlich globaler Waldschutz und Fragen von Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechtem Vorteilsausgleich sein. Damit ist die Konvention quasi wieder zu ihren Ursprüngen zurückgekehrt: Mitte der achtziger Jahre wollten die Industrieländer die Länder des Südens nämlich dazu bringen, ihre Regenwälder stärker zu schützen. Die Entwicklungsländer wollten dafür finanziell entschädigt werden. Was dann im Juni 1992 bei der Konferenz für Umwelt und Entwicklung in Rio von den Staats- und Regierungschefs als Konvention über die biologische Vielfalt (CBD) unterzeichnet wurde, war ein Sowohl-als-auch: Erhaltung der biologischen Vielfalt und zugleich eine gerechte Aufteilung der Gewinne, die aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehen.

Um Letzteres zu erreichen, wurde erst einmal ein über die Jahrhunderte bewährtes Prinzip geopfert: Die biologische Vielfalt als gemeinsames Erbe der Menschheit. Das Problem war, dass zuvor die biologische Vielfalt allen Menschen gleichermaßen „gehörte“, die Menschen aus diesem Faktum jedoch unterschiedlich Nutzen ziehen konnten. Die Konzerne des Nordens, die über entsprechende Kapazitäten in Forschung, Entwicklung und Vermarktung verfügten, zogen Gewinn aus den genetischen Ressourcen des Südens, der selbst bestenfalls – wieder einmal – die Rohstoffe und das zugehörige traditionelle Wissen lieferte.

Dies illustriert das Beispiel der Hoodia-Pflanze: Die San, seit der Kolonialzeit in Deutschland als Buschmänner bekannt, verwendeten die kaktusähnliche Pflanze aus der Kalahari in Zeiten der Not seit Jahrhunderten als Appetitzügler. Was liegt da näher, als den entsprechenden Wirkstoff zu isolieren und in den Industrieländern als Diätprodukt zu nutzen? Genau dies ist passiert. Immerhin ist es den San gelungen, an den Gewinnen, die daraus entstehen, beteiligt zu werden. Ende gut – alles gut?

Nicht so ganz. Zunächst einmal wurde der Appetit zügelnde Wirkstoff von einem halbstaatlichen Unternehmen in Südafrika patentiert. Dieses vergab eine Lizenz an das britische Unternehmen Phytopharm, das wiederum eine Lizenz an den Nahrungs- und Konsumgüterkonzern Unilever verkaufte. Die San erfuhren von der Geschichte erst, als das Patent längst erteilt war.

Eigentlich legt die Konvention ein anderes Vorgehen nahe. Zunächst sollten die potenziellen Nutzer bei denjenigen, die genetische Ressourcen zur Verfügung stellen, um Erlaubnis fragen, und dabei auch darüber informieren, wie und zu welchem Zweck sie die genetische Ressource nutzen wollen. Zur Nutzung für wissenschaftliche oder kommerzielle Zwecke ist eine, wie es im Fachjargon heißt, vorherige informierte Zustimmung erforderlich. Gleichzeitig wird auch über die Verteilung der Gewinne verhandelt, so dass schlussendlich die genetische Ressource und gegebenenfalls das traditionelle Wissen zu gegenseitig akzeptierten Bedingungen übergeben werden.

Patentrecht fördert Biopiraterie
Die Wirklichkeit sieht anders aus. Das Patentrecht unterstützt diese Regeln nicht, es fragt weder danach, wo die genetische Ressource herkommt, die in einer Erfindung verwendet wurde, noch ob es eine vorherige informierte Zustimmung oder eine Vereinbarung zur Gewinnbeteiligung gibt. Mit anderen Worten: Das Patentrecht unterminiert die Konvention, es unterstützt Biopiraterie, das heißt die Nutzung und Aneignung von genetischen Ressourcen ohne die vorherige informierte Zustimmung der Betroffenen. Das Problem ist, dass die Konvention lediglich einen Rechtsrahmen darstellt, ihre Regeln aber – anders als beim Patentrecht – nicht einklagbar sind. Insofern sind die San eher die Opfer des Patentrechts, die Vereinbarung zur Gewinnbeteiligung, die quasi im Nachhinein entstand, ist mehr Schadensbegrenzung als Vorbild.

Die San sind keineswegs die einzigen Opfer. Alleine Brasilien und Indien beklagen jeweils hunderte Fälle von Biopiraterie, das heißt die Nutzung und Aneignung traditionellen Wissens und genetischer Ressourcen ohne die vorherige informierte Zustimmung der Betroffenen. Genutzt werden die genetischen Ressourcen und das traditionelle Wissen in der Pflanzenzüchtung, bei der Herstellung von Medikamenten, Kosmetika und in industriellen Verfahren.

So dienen zwei in Südafrika vorkommende Pelargonien-Arten und das traditionelle Wissen der Zulu zur Herstellung eines Medikaments gegen Bronchitis, jährlicher Umsatz: über 50 Millionen Euro. Ein Sud aus den Rinden und Blättern des Bocoa-Baumes ist zusammen mit dem traditionellen Wissen der Indigenen in Französisch-Guayana Grundlage für eine Creme gegen Hauterschlaffung, mit der das französische Kosmetikunternehmen Clarins rund eine viertel Milliarde Euro Umsatz pro Jahr macht. Paranüsse enthalten ein Protein namens Morikue, das im Shampoo für besonders glänzende Haare sorgt, US-amerikanische Reiszüchtungen auf der Grundlage von indischem Basmati stellen eine Konkurrenz für die asiatischen Produkte dar, ein Mikroorganismus vom Nakurusee in Kenia bleicht Jeansstoffe, und so weiter und so weiter.

Dass sich solche einzelnen Fälle zu einem enormen Markt summieren, ist kaum erklärungsbedürftig. Die meisten Zahlen über Umsatz und Gewinn sind nicht öffentlich zugänglich. Doch alleine der Markt der Medikamente auf pflanzlicher Basis wird jährlich auf 60 bis 120 Milliarden US-Dollar geschätzt.

Erwartungen an die Bonner Konferenz
Von daher muss es in Bonn einen Durchbruch für ein völkerrechtlich verbindliches internationales Abkommen geben, das es den Opfern von Biopiraterie ermöglicht, ihre Rechte einzuklagen – und künftig souverän über die Nutzung ihrer genetischen Ressourcen und ihres traditionellen Wissens entscheiden zu können. Dazu gehört insbesondere die volle Anerkennung der Rechte indigener Völker über ihre genetischen Ressourcen und ihr traditionelles Wissen, wie es die im September 2007 verabschiedete UN-Erklärung über die Rechte indigener Völker bereits festhält. Eine weitere Säule ist die vollständige Umsetzung der CBD, so dass jede Nutzung einen Zugang nach den Regeln der vorherigen informierten Zustimmung erfordert und nur bei gegenseitig akzeptierten Bedingungen erfolgen kann. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, kann der Zugang verweigert werden.

Schließlich muss das Patentrecht so verändert werden, dass es die Regeln der Konvention nicht einfach aushebeln kann, sondern es sie im Gegenteil unterstützt. Mit anderen Worten: kein Patent – und im Übrigen auch keine Marktzulassung – ohne Nutzungserlaubnis. Und wenn die Nutzungserlaubnis nach vorheriger informierter Zustimmung Patente ausschließt, so darf dies durch das Patentrecht nicht ausgehebelt werden. Dieser Ansatz, Patente nicht generell, aber fallweise auszuschließen, scheint derzeit der erfolgversprechendste Ansatz zu sein, über den Weg der CBD Patente auf Leben zu verhindern. Ein generelles Verbot von Patenten auf Leben wird nur über das jeweilige nationale Patentrecht beziehungsweise im globalen Rahmen über das TRIPS-Abkommen der WTO umzusetzen sein.

Dass ein solches Szenario nicht ungeteilten Beifall findet, ist kaum überraschend. Vorbehalte hat etwa die EU, die das Patentrecht lieber nicht thematisiert sehen möchte. Immerhin: Nachdem die EU sich den Verhandlungen über eine völkerrechtlich verbindliche Lösung jahrelang verweigerte, hat sie sich nun für diese Position geöffnet. Schlimmer sind dagegen die Haltungen Australiens, aber auch Kanadas und Japans. Im Vorbereitungsprozess für Bonn stellten sich die Australier bislang als Sprachrohr für die Industrie und die USA (die gar nicht erst Vertragsstaat sind) zur Verfügung und blockierten so jeglichen Fortschritt.

Vorbehalte haben aber auch viele Entwicklungsländer, die zwar eine völkerrechtlich verbindliche Lösung inklusive Änderung des Patentrechts anstreben, die sich aber andererseits schwertun, die Rechte indigener Völker anzuerkennen. Auch diese haben Vorbehalte: Ohne Anerkennung ihrer Rechte wollen sie sich nicht an den Verhandlungen beteiligen. Immerhin war die Verabschiedung der UN-Erklärung dafür ein wichtiger Meilenstein. Und die NRO fürchten, dass die Regierungen sich auf eine Lösung auf dem Papier einigen könnten, die sich in der Praxis im Kampf gegen Biopiraterie als zahnloser Tiger erweisen könnte.

Das Problem ist also komplex. Jedoch stellt seine Lösung eine Messlatte für Erfolg oder Scheitern der Bonner Konferenz dar. Eines muss den Industrieländern klar sein: Im Falle des Scheiterns würden die Vertragsstaaten auch dem Naturschutz in den Entwicklungsländern einen Bärendienst erweisen.

- Rudolf Buntzel und Michael Frein

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